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Satzung dieBasis Kreisverband Region Hannover

Fassung vom 20.03.2022

Satzung ‐ Basisdemokratische Partei Deutschland ‐ Kreisverband Region Hannover

§1 Name und Tätigkeitsgebiet
Die Basisdemokratische Partei Deutschland ‐Kreisverband Region Hannover ist eine Untergliederung des
Landesverbands Niedersachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands umfasst das Gebiet der öffentlich‐rechtlichen Körperschaft „Region
Hannover“. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis KV Region Hannover. In dieser Satzung „KV“.

§2 Der Sitz des Kreisverbands liegt innerhalb der Region Hannover. Der Sitz der Geschäftsstelle wird durch den
Vorstand festgelegt.

§3 Es gelten die Vorschriften des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung, sofern diese Satzung keine
anderen Regeln festlegt.

§4 Für die Mitgliedschaft gelten die Vorschriften der übergeordneten Parteistrukturen.

§5 Der Kreisverband hat zwei Organe:
1. den Vorstand
2. den Kreisparteitag. Bis auf Weiteres setzt sich der Kreisparteitag aus den Mitgliedern des KV zusammen.

§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie bis zu 6
weiteren Vorstandsmitgliedern. Diese können sein: der stellvertretende Schatzmeister, je ein
Säulenbeauftragter für Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz sowie ein Visionär.
Die Außenvertretung erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden je einzeln.

§7 Amtszeit des Vorstands
1) Die Amtszeit beträgt 1 Jahr und endet mit dem ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die neuen
Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sollte von Absatz 2 Gebrauch gemacht werden, verkürzt sich die
Amtszeit des betroffenen Vorstandsmitglieds.
2) Jedes Vorstandsmitglied ist während seiner Amtszeit jederzeit abwählbar.
3) Für die Abwahl gilt folgendes Verfahren:
a. Schritt 1: mindestens 10 % der im KV Region Hannover Mitglieder müssen einen Antrag auf
Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds handschriftlich unterschrieben beim
Kreisvorstand einreichen. Ein Antrag auf Kollektivabwahl von mehreren Vorstandsmitgliedern
oder des gesamten Vorstands ist unzulässig. Allerdings können natürlich mehrere
Abberufungsinitiativen nebeneinander gestartet werden. Eine Begründung auf dem Antrag ist
nicht zulässig.
b. Schritt 2: Der amtierende Kreisvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einreichung der
Unterschriftenlisten verpflichtet, spätestens innerhalb der nächsten 10 Wochen nach Erhalt
zu einem außerordentlichen Kreisparteitag einzuladen. Kommt der Kreisvorstand dieser
Pflicht nicht rechtzeitig nach, übernimmt der Landesvorstand die Geschäfte des
Kreisvorstands.
c. Schritt 3: Auf dem Kreisparteitag zur Abberufung ist ein Vorstandsmitglied abgewählt, wenn
mehr als 50 % der akkreditierten Kreisparteitagsmitglieder die Abberufung beschließen.
d. Schritt 4: Unmittelbar im Anschluss an Schritt 3 wird für jeden Abgewählten ein neues
Vorstandsmitglied gewählt. Kandidaturen im Vorhinein sind unzulässig.
4) Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, muss ein Kreisparteitag zur Ersatzwahl einberufen werden.
5) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, pro Kalenderjahr mindestens einen Kreisparteitag durchzuführen.

§8 Über die Entsendung in übergeordnete Gremien oder Parteistrukturen entscheidet nicht der Vorstand,
sondern die Mitglieder des KV mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer.

§9 Sollten Teile dieser Satzung ungültig sein, gelten hierfür ersatzweise die Bestimmungen des
Parteiengesetzes und des Vereinsrechts. Die Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
teilnehmenden Mitglieder des Kreisparteitags.

Angenommen mit 23 Stimmen, bei 5 Nein‐Stimmen und 2 Enthaltungen
Hannover, 20.03.2022

Versammlungsleiter            Schriftführerin
Peter Steinbeck                    Andrea Krause

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